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Steuern & Recht
23. November 2017
Wer haftet für den Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke?

Wer haftet für den Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke?

Fällt der Sturz auf einer Fluggastbrücke beim Einsteigen in ein Flugzeug aufgrund einer Kondenswasserpfütze unter „luftverkehrstypische Gefahren“, für die das Luftfahrtunternehmen haftbar gemacht werden kann? Darüber hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Ein Mann, der im Februar 2013 vor einem Flug von Düsseldorf nach Hamburg beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer von Kondenswasser gebildeten feuchten Stelle zu Fall kam, hat das Luftfahrtunternehmen verklagt. Er hatte sich bei seinem Sturz seine Kniescheibe gebrochen und verlangt vom beklagten Luftfahrtunternehmen Schadenersatz für aufgewendete Heilungskosten, für erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung sowie ein Schmerzensgeld.

OLG: Keine luftverkehrstypische Gefahr

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat die Klage zunächst abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat angenommen, die Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadenersatz verpflichtet. Sie treffe insbesondere keine Haftung nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens – MÜ). Der Haftungstatbestand erfasse nur solche Ereignisse, deren Ursache in typischen Risiken des Luftverkehrs liege. Er gelte nicht für Ereignisse, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkämen und nur bei Gelegenheit einer Luftbeförderung einträten. Eine luftverkehrstypische Gefahr habe beim behaupteten Sturz des Klägers nicht vorgelegen. Eine durch Feuchtigkeit auf dem Boden einer Fluggastbrücke bedingte Rutschgefahr stehe in keinem inneren Zusammenhang mit den speziellen Gefahren des Luftverkehrs, sondern sei auch in anderen Lebensbereichen möglich.

BGH: Fluggastbrücke birgt spezifische Gefahren

Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hält anders als das Berufungsgericht eine Haftung des Luftverkehrsunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 MÜ für gegeben, wenn die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, zu dem das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen hat, richtig sind. Die in Rede stehende Haftungsvorschrift bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung. Hierunter seien auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug gefasst. Zum Einsteigevorgang gehöre jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke berge spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen solle. Solche spezifischen Risiken seien beispielsweise der konstruktionsbedingt fehlende Handlauf, das von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängige Gefälle und die Gefahr von Kondenswasserbildung durch die Verbindung von unterschiedlich temperierten Bereichen. Komme der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert habe, müsse das Luftverkehrsunternehmen – soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Reisenden entgegenstehe – hierfür einstehen. (ad)

BGH, Urteil vom 21.11.2017, Az.: X ZR 30/15

Vorinstanzen: LG Düsseldorf – Urteil vom 27.06.2014, Az.: 22 O 21/14; OLG Düsseldorf – Urteil vom 25.02.2015, Az.: I-18 U 124/14